Eintragungsgrundsatz

Eintragungsgrundsatz
Eintragungsprinzip; im Grundbuchverfahren geltender Grundsatz, der bedeutet, dass zu Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines  dinglichen Rechts an einem Grundstück die Eintragung im  Grundbuch erforderlich ist (§ 873 BGB). E. hängt mit  Publizitätsprinzip eng zusammen.
- Vgl. auch  Einigung.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Eintragungsprinzip — ⇡ Eintragungsgrundsatz …   Lexikon der Economics

  • Dienstbarkeit (Österreich) — Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Darin liegt der Unterschied zur Reallast, wo… …   Deutsch Wikipedia

  • Agrargemeinschaft — Dieser Artikel wurde auf den Seiten der Qualitätssicherung eingetragen. Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich bitte an der Diskussion! Folgendes muss noch verbessert werden: Artikel weist formale Probleme auf (kaum… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundbuch — Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1.1 Antike… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundbuchblatt — Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1.1 Antike… …   Deutsch Wikipedia

  • Traditionskodex — Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1.1 Antike… …   Deutsch Wikipedia

  • Warenbezeichnungsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen Kurztitel: Warenbezeichnungsgesetz nichtamtl. Früherer Titel: Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen Abkürzung: WBG Art …   Deutsch Wikipedia

  • Grundbuch — I. Buchführung:1. Begriff: ⇡ Journal. 2. Die Eintragungen in das G. sind zeitgerecht, vollständig, richtig und geordnet zu bewirken (§ 239 II HGB). Vgl. auch ⇡ Buchführung, ⇡ Buchführungspflicht. II. Grundstücksrecht:Öffentliches Register, vom ⇡… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”